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ADHS-Ausweis

Die ADHS-Therapie mit dem Betäubungsmittelgesetz unterstehenden Wirkstoffen ist für erwachsene Patienten seit einer gesetzlichen Neuregelung aus dem Jahr 2017 problematischer geworden.

§ 29 BtMG Abs. 1 sieht vor, dass Personen, welche „Betäubungsmittel besitzen, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden“. Hieraus folgt eine für ADHS-Patienten problematische Polizeipraxis, im Rahmen derer Beamte insbesondere in Verkehrskontrollen davon ausgehen, der mit Stimulanzien angetroffene Patient sei unrechtmäßiger Weise im Besitz von Betäubungsmitteln, oder er nehme in gefährdender Weise unter Einfluss von Betäubungsmitteln am Straßenverkehr teil. Dies erfolgt häufig all zu pauschal, da von Seite der Innenministerien mutmaßlich gewisse quantitative Zielvorgaben definiert werden. Die Polizei ist insofern motiviert, diese zu erfüllen – das heißt, eine möglichst hohe Trefferquote zu erzielen.


Gesetzliche Novellierung: Polizei darf sofort und selbstständig Blutprobe durchführen lassen

Bisher machte § 81 a Abs. 2 StPO a.F. die Anordnung einer körperlichen Untersuchung sowie die Entnahme von Blutproben und die Vornahme sonstiger körperlicher Eingriffe von der Anordnung durch einen Richter abhängig (Richtervorbehalt). Dies hat sich 2017 geändert: Die Polizei ist nun befugt, eine Blutprobe selbstständig und sofort durchzuführen, wenn sie den Verdacht des missbräuchlichen Anwendens oder unrechtmäßigen Mitführens von Betäubungsmitteln hat.



„Verdächtige“ Erscheinung und Verhalten ausreichend

Ob eine zwangsweise Blutprobe auf dem Revier durchgeführt wird, liegt seither also allein im individuellen Ermessen der Polizeibeamten. Das Einholen eines richterlichen Beschlusses ist schlicht nicht mehr erforderlich. Da beim regelmedikamentierten Patienten von einer täglichen Einnahme ausgegangen werden muss, ist aufgrund der etwa 24 Stunden-Nachweisbarkeit im Blut – i.e. des „nachgewiesenen Konsums von Betäubungsmitteln“ – in der Regel damit zu rechnen, dass auf das positive Testergebnis zunächst – entsprechend des üblichen formellen Ablaufs – eine Strafanzeige im Sinne von § 29 BtMG erfolgen wird. Auf diese folgen im Anschluss weitere Ermittlungen, in denen die mögliche Schuld des „Tatverdächtigen“ festgestellt werden soll.


ADHS-Patienten höherem Risiko ausgesetzt

Nicht nur aufgrund ihres symptomatisch bedingten auffälligen Verhaltens (Nervosität, Ängstlichkeit, Wortkargheit, geringer Blickkontakt), sondern insbesondere auch aufgrund charakteristischer physiologischer Auffälligkeiten, welche aus der Stimulanzieneinnahme resultieren, geraten ADHS-Patienten schnell in den Fokus der Beamten. Hierzu zählen im Besonderen geweitete Pupillen. Die spezielle Problematik geht aus fehlenden Kenntnissen der Polizei im Umgang mit bestimmten Patientengruppen hervor, da entsprechende Schulungen nicht existieren.


Patienten und Ärzte können Ermittlungen vorbeugen

Gemäß § 29 BtMG Abs. 1 haben Patienten die Möglichkeit, bei Besitz von Betäubungsmitteln „[…] durch Vorlage einer schriftlichen Erlaubnis“ den rechtmäßigen Besitz und Einnahme der ärztlich verordneten Betäubungsmittel zu belegen. Damit besteht die Möglichkeit, weiteren Ermittlungen, einschließlich einer Blutentnahme vor Ort, vorzubeugen. Für Patienten gilt die Empfehlung, den ADHS-Ausweis vorzuzeigen, sobald eine Blutentnahme angedroht wird.


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